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Die Bescheinigung A1

1. Hintergrund

Für eine vorübergehende Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Um auf die immer spontaneren Arbeitseinsätze zu reagieren, werden Antrag und die Bescheinigung künftig elektronisch erstellt. Seit dem 01.01.2018 können Arbeitgeber Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen elektronisch übermitteln. Dies gilt für Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind und vorübergehend

  • in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen oder in die
  • Schweiz

entsendet werden.
Die A1-Bescheinigung dient als Bescheinigung über die Sozialversicherungsvorschriften, die für die entsandte Person im Inland gelten und als Bestätigung, dass für sie in einem anderen Staat keine Beiträge zu zahlen sind.

2. Das ist die A1-Bescheinigung

Basierend auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 besteht eine Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung.
Liegt die A1-Bescheinigung nicht vor, drohen empfindliche Verwarnungsgelder. Eine Entsendung liegt nicht nur vor, wenn der Mitarbeiter im Rahmen eines Projekts für ein Jahr ins Ausland geht.
Sondern auch bei:

  • Meetings,
  • Workshops oder
  • Tanken während der Dienstzeit im EU-Ausland

3. Zuständigkeiten

In Deutschland sind folgende Stellen für die Erteilung der A1-Bescheinigung zuständig:

Arbeitnehmer ist Zuständige Stelle
gesetzlich pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert Krankenkasse
privat krankenversichert und kein Mitglied in einem Versorgungswerk Deutsche Rentenversicherung
nicht gesetzlich versichert und Mitglied in einem Versorgungswerk Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen

4. Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren

Seit dem 01.07.2018 müssen elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen bei Entsendung den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die zurückgemeldete/zurückgeschickte A1-Bescheinigung ist unverzüglich auszudrucken und an den Beschäftigten auszuhändigen.

Seit dem 01.01.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die Arbeitgeber und die am Verfahren beteiligten Stellen verpflichtend.

Wurde der A1-Antrag genehmigt, wird die Auswertung 469 - A1-Bescheinigung für die Rückübertragung aus dem Rechenzentrum bereitgestellt.

Der Abruf der A1-Bescheinigung erfolgt in dem Monat, in dem die Entsendung stattfindet.

Die zurückgemeldete/zurückgeschickte A1-Bescheinigung ist unverzüglich auszudrucken und an den Beschäftigten auszuhändigen.

5. Selbständige Erwerbstätige

Für einen nicht sozialversicherungspflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung beim zuständigen Träger der Rentenversicherung schriftlich beantragt werden.